Satzung

TTV Treptow 90 · Berlin

Die Satzung im Lesemodus

Satzung des Tischtennisvereins Treptow’90 (e.V.)

Fassung vom Mai 2016

§ 1

Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen: „Tischtennisverein Treptow’90“ e.V., abgekürzt „TTV Treptow’90“.

Sitz der Vereinigung ist Berlin. Sie wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung (Körperschaft) ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Tischtennis.

Die Vereinigung fördert insbesondere den Kinder-/Jugend-/Erwachsenen-/Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

§ 3

Organe und Mitgliederversammlung

Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung, die Revisionskommission (Kassenprüfer) und der Vorstand. Das höchste Organ ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zusammen mit der Einladung sind den Mitgliedern die Tagesordnung sowie eventuelle Beschlussvorlagen zu übergeben. Die Einladung erfolgt vier Wochen vor der Versammlung. Jedes Mitglied kann Ergänzungen zur Tagesordnung beim Vorstand bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einreichen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlussfassungen zur Statutenänderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 4

Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Kassierer

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Geschäftsstelle der Vereinigung befindet sich Helsingforser Str. 29, 10243 Berlin.

§ 5

Revisionskommission

Die Revisionskommission (Kassenprüfer) besteht aus mindestens zwei Mitgliedern der Vereinigung. Sie wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Sie ist ein Organ der Mitgliederversammlung und nur dieser rechenschaftspflichtig. Die Kassenprüfer dürfen kein sonstiges Amt in der Vereinigung bekleiden. Sie haben das Recht, Vereinskasse, Kontostand und Buchführung jederzeit zu prüfen, müssen jedoch einmal im Jahr diese Revision vornehmen.

§ 6

Wahlen

Alle Wahlen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Stimmenthaltungen werden als gültige Stimmen gewertet.

Erhält ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder der Vereinigung.

§ 7

Vertretung und Haftung

Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

Die Vereinigung haftet Dritten gegenüber mit ihrem Vermögen. Eine Haftpflicht der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 8

Aufnahme

Mitglied der Vereinigung kann jede Person werden, die das Statut anerkennt, die Aufnahmegebühr bezahlt und den bis zum Ende des laufenden Jahres fälligen Beitrag entrichtet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Der Antrag auf Aufnahme in die Vereinigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Grundsätzlich kann jedes Mitglied auch anderen Vereinigungen angehören.

§ 9

Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Aktive Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr sind stimmberechtigt, wenn sie nicht mit ihren Beiträgen im Rückstand sind.

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen und sich sportlich zu betätigen. Sie haben die Pflicht, das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und gefasste Beschlüsse zu befolgen, Beiträge zu entrichten und durch Erbringung von Arbeitsleistungen an der Werterhaltung der Einrichtungen mitzuwirken.

§ 10

Beiträge

Zur Deckung der Ausgaben der Vereinigung wird von jedem Mitglied der Vereinigung ein Beitrag erhoben, der im Voraus zu entrichten ist.

Über die Höhe des Beitrages und den Zahlungsmodus entscheidet der Vorstand nach den wirtschaftlichen Notwendigkeiten.

§ 11

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen das Statut oder gegen die Interessen der Vereinigung. Über den Ausschluss entscheidet ausschließlich der Vorstand.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Vereinigung. Eine Rückzahlung von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 12

Auflösung

Bei Auflösung der Vereinigung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieses Statutes fällt das Vermögen der Vereinigung, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V./Fachverband Berliner Tisch-Tennis Verband e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sportes im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

Stand 27.05.2015

Angenommene Fassung, nach Zustimmung zur Neufassung § 2